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§1  Leistungen der SGS
 

Die SGS Rundfunkgesellschaft mbH, Schulstraße 15, 02977 Hoyerswerda, nachfolgend SGS genannt, ist Veranstalter und Produzent von Rundfunkprogrammen mit kabelgebundener und terrestrischer Verbreitung, einschließlich der Vermarktung von Werbezeiten eigener und fremder lokaler und regionaler Rundfunkprogramme sowie auf dem Internet basierender Informationssysteme. Filmproduktionen in Form von Videofilmen als Dokumentation, als Portrait, als Industrie- oder Messefilm, als Werbefilm/Werbespot für TV sowie Audioproduktionen als Spot oder Hörfunkbeitrag gehören gleichfalls zum Leistungsspektrum. Weiterhin betreibt die SGS technische Rundfunk-Sendeanlagen an unterschiedlichen Standorten.

 

§2  Auftragsdurchführung / Vorbehalt
 

Die SGS verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung aller Aufträge im Rahmen der eigenen und der technischen Möglichkeiten weiterer Sender bzw. Provider.
Die SGS behält sich vor, auch angenommene Aufträge nachträglich wegen ihrer Herkunft, ihres Inhaltes, ihrer Form oder ihrer technischen Qualität abzulehnen, insbesondere wenn Rechtsvorschriften der Auftragsdurchführung entgegenstehen. Ansprüche gegenüber der SGS können daraus nicht geltend gemacht werden.

 

§3  Schriftform
 

Aufträge/Verträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Nebenabreden und Vertragsveränderungen bedürfen der Schriftform.

 

§4  Keine Verbindlichkeit festgelegter Platzierungen
 

Vereinbarte Sendeplätze und Suchbegriffe sowie gewünschte Anzeigenplatzierungen werden nach Möglichkeit berücksichtigt, können jedoch nicht garantiert werden. Wünsche nach Konkurrenzausschluss werden ebenfalls berücksichtigt, wobei kein rechtsverbindlicher Anspruch entsteht.

 

§5  Mitwirkung des Auftraggebers / Inhaltliche Verantwortlichkeit
 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Produktion und Sendung erforderlichen Unterlagen zum vereinbarten Termin zu liefern. Für die Inhalte von Werbung und Anzeigen zeichnet ausschließlich der Auftraggeber bzw. der Inserent verantwortlich.

 

§6  Abnahme
 

Ist aufgrund des Vertragsgegenstandes eine Abnahme des Auftraggebers erforderlich, ist diese nach angemessener Frist zu erklären. Bei berechtigter Abnahmeverweigerung sind die Mängel genau zu bezeichnen. Wird das Werk trotz Aufforderung zur Abnahme nicht binnen 12 Tagen abgenommen, obwohl der Auftraggeber hierzu verpflichtet ist, gilt die Abnahme als erteilt. Der SGS bleibt die Bestimmung einer kürzeren Abnahmefrist gemäß § 640 Abs. 1 S. 3 BGB vorbehalten.

 

§7  Technische Störungen und Haftungsausschluss
 

Bei teilweiser oder totaler Sendeunterbrechung durch Ausfall der Betriebssysteme bzw. Störungen im Zuständigkeitsbereich des Providers (im Sinne höherer Gewalt), bei fehlerhafter Zuarbeit des Auftraggebers bzw. nicht von der SGS zu verantwortender Schreibfehler übernimmt die SGS keine Haftung. Aus vorgenannten Gründen nicht gesendete bzw. nicht veröffentlichte Werbung bzw. Anzeigen werden nach Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt gesendet bzw. veröffentlicht. Ein Anspruch auf diese Ersatzleistung kann gegenüber der SGS nicht geltend gemacht werden.
Die SGS haftet grundsätzlich nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen. Dies gilt auch für Handlungen von Erfüllungsgehilfen und Vertretern der SGS. Von diesem Haftungsausschluss werden Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgenommen, hier haftet die SGS für jedes zu vertretende Verschulden.

 

§8  Drittrechte an Unterlagen des Auftraggebers und Freistellung der SGS
 

Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Unterlagen erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte abgelöst hat. Für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit eines Werbeauftrages bzw. einer online-Anzeige und die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zeichnet ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Die SGS ist durch ihn von allen Ansprüchen Dritter freigestellt.

 

§9  Urheberrechte
 

Die Urheber-, Vervielfältigungs-, Aufführungs- und Verwertungsrechte von Werbespots, Filmen und Anzeigen, welche durch die SGS zum Zwecke der Veröffentlichung in von ihr verbreiteten Rundfunkprogrammen und online-Informationssystemen produziert wurden, liegen, soweit nicht anderslautend vereinbart, ausschließlich beim Hersteller. Die Übertragung der vorgenannten Rechte bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung.

 

§10  Rechnungslegung, Verzugsfolgen
 

Rechnungslegung durch die SGS erfolgt nach erbrachter Leistung. Die Rechnung wird fällig ohne Abzug mit Rechnungszugang, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsdatum. In Abhängigkeit von Auftragsvolumina zu gewährende Rabatte gelten nicht bei Agenturbuchungen. Die SGS behält sich das Recht auf Vorkasse vor. Bei Zahlungsverzug ist die SGS berechtigt, die Durchführung von Aufträgen zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht. Die SGS ist berechtigt, für jedes Mahnschreiben eine Mahngebühr in Höhe von 5,- Euro zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringeren Schaden entstanden ist. Die SGS ist von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens nicht ausgeschlossen.

 

§11  Wegfall von Rabatten
 

Die SGS behält sich vor, bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen gewährte Rabatte nachträglich in Rechnung zu stellen, d.h. Preise für tatsächlich erbrachte Leistungen entsprechend der gültigen Preisliste geltend zu machen.

 

§12  Aufrechnungsverbot
 

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

§13  Erfüllungsort und Gerichtsstand
 

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten, Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist der Gerichtsstand Hoyerswerda. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.